Im Rahmen dieses Vertrages werden personenbezogene Daten der Patientin wie auch
der Kinder von der Hebamme erhoben, verarbeitet und genutzt.
Diese Daten werden
in elektronischer und nicht elektronischer Form gespeichert. Neben Angaben zur
Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger usw.) gehören hier
insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde.
Der Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich in dem Umfang, soweit es für die
Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der jeweilige Berufsordnung
nennen (Abkürzung) in der jeweils gültigen Fassung oder Sicherung der Qualität der
Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist.
Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von
Gesundheitsdaten entsprechend Art. 9 Abs. 3 DSGVO.
Die Daten werden grundsätzlich nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin
einwilligt oder hierfür eine gesetzliche Grundlage / Verpflichtung besteht, was
insbesondere in folgenden Konstellationen der Fall ist:
2.1 Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen, an der Behandlung beteiligten
Personen
(z.B. Ärztinnen / Ärzte) der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten
wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die Patientin
hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation es erfordert, insbesondere, wenn die
Patientin nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist.
2.2 Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den
Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber mittels elektronischer
Datenübertragung gemäß §§ 301a Abs. 1,
302 Abs. 1 SGB V. Die Hebamme ist in diesem Fall berechtigt, einen externen
Abrechnungsdienstleister zu beauftragen. Entsprechendes gilt für die Abrechnung
gegenüber der Versicherten selbst.
2.3 Untersuchungen von Körpermaterial, Screenings usw. werden nicht von der
Hebamme durchgeführt. Dazu beauftragt die Hebamme namens der Versicherten
geeignete Laborärztinnen / Laborärzte oder ein geeignetes medizinisches Labor. Die
Daten der Versicherten werden solange gespeichert, bis die hebammenhilfliche
Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach Abschluss der
hebammenhilflichen Betreuung entstehen steuer- und berufsrechtliche
Aufbewahrungspflichten für die Hebamme. In beiden Fällen müssen entsprechende
Nachweise mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrungsdauer der
Behandlungsunterlagen gilt § 5 Abs. 4.
Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Versicherte
ein Recht auf
Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSG0VO), Löschung (Art. 17 DSGVO)
oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DSGVO). Die Versicherte
wird darauf hingewiesen, dass im Fall der Verweigerung der Datenverarbeitung eine
Erfüllung des Behandlungsvertrages unter Umständen nicht möglich ist. Für diesen
Fall besteht kein Anspruch auf Erfüllung der in diesem Vertrag vereinbarten
Leistungen. Darüber hinaus kann der Versicherten gegebenenfalls ein
Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) zustehen. Den
Widerspruch kann die Versicherte jederzeit formlos gegenüber der Hebamme
erklären. Die Versicherte hat zudem gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit,
Beschwerden bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde,
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Niedersachsen
Prinzenstraße 5
30159 Hannover
Telefon: 0511 120-4500
E-Mail: poststelle@lfd.niedersachsen.de
Website:
https://www.lfd.niedersachsen.de/startseite/ zu
erheben